Auch deshalb kann in erteilten Bewilligungsverlängerungen, wie der vorliegenden, grundsätzlich noch kein vertrauensbegründendes Verhalten der Migrationsbehörde gesehen werden (Urteile des Bundesgerichts 2C_1080/2019 vom 14. April 2020, Erw. 4.1; 2C_140/2010 vom 17. Juni 2010, Erw. 5.3). Die Rüge der Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben erweist sich somit als unbegründet. - 12 -