4.2.3. Die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin wurde am 6. August 2021 im ordentlichen Verfahren, d.h. auf Einreichung der Verfallsanzeige hin, verlängert (MI-act. 88 ff., 93). Dieser Verlängerung ging weder eine Gehörsgewährung betreffend ausländerrechtlichen Massnahmen voraus noch ist aus anderen Gründen zu schliessen, dass das MIKA eine vorbehaltlose Verlängerung hatte verfügen wollen. Die ordentliche Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin war demnach nicht als vorbehaltslose Zusicherung zu verstehen und entsprechend nicht geeignet, ein geschütztes Vertrauen in den zukünftigen Fortbestand ihrer Bewilligung zu begründen.