. Wurde die Bewilligung im ordentlichen Verfahren verlängert – d.h. auf Einreichung der Verfallsanzeige hin, ohne dass das MIKA weitere Abklärungen vorgenommen oder das rechtliche Gehör gewährt hatte –, liegt regelmässig keine vorbehaltlose Zusicherung vor. Von einer solchen ist nur dann auszugehen, wenn das MIKA der betroffenen Person das rechtliche Gehör gewährt und somit erkennbar ausländerrechtliche Massnahmen geprüft hatte, oder wenn aufgrund anderer Umstände klar ersichtlich ist, dass die Bewilligungsverlängerung trotz Kenntnis von Sachverhalten erfolgte, bei welchen sich ausländerrechtliche Massnahmen aufgedrängt hätten.