AIG ist erfüllt. Nach dem Gesagten steht fest, dass ein Nichtverlängerungsgrund vorliegt. 4.2. 4.2.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, indem ihre Aufenthaltsbewilligung trotz bekannter Ehetrennung erneuert worden sei, liege eine Verletzung des Vertrauensprinzips, mithin ein Verstoss gegen Treu und Glauben, vor (act. 25 f.).