Die Beschwerdeführerin verfügte aufgrund ihres Aufenthalts als Ehegattin eines Niederlassungsberechtigten ab Juni 2020 über eine abgeleitete Aufenthaltsbewilligung. Zulassungsgrund war die Eheschliessung. Das Zusammenleben in ehelicher Gemeinschaft war Aufenthaltszweck und gleichsam Bedingung für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Spätestens ab dem 1. April 2021 lebte die Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann (räumlich) getrennt und seit dem 30. November 2021 ist sie von ihm geschieden. Damit wird der Aufenthaltszweck bzw. die mit der Bewilligungserteilung verbundene Bedingung nicht mehr eingehalten und der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG ist erfüllt.