Die Beschwerdeführerin konnte ihren Standpunkt ohne Weiteres hinreichend einbringen und ihr ist aus dem Vorgehen der Vorinstanz kein Nachteil erwachsen. Damit ist auch -9- in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu verneinen. 2.4. Nach dem Gesagten gehen die formellen Rügen der Beschwerdeführerin fehl und eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist zu verneinen. Der Einspracheentscheid ist aus formeller Sicht nicht zu beanstanden.