Die Beschwerdeführerin legt sodann auch nicht dar, inwieweit die Vorinstanz auf die ihr nicht zugänglich gemachten Akten abstellen würde. Die von der Vorinstanz wohl beigezogenen und der Beschwerdeführerin nicht offengelegten Strafakten ihres früheren Ehemannes haben es ihr somit nicht verunmöglicht, sich detailliert und umfassend zum massgebenden Sachverhalt und zu den vorinstanzlichen Erwägungen zu äussern. Inwiefern die Kenntnis dieser Strafakten weitere entscheidende Vorbringen zu den vorinstanzlichen Feststellungen ermöglicht hätten, ist nicht ersichtlich und macht die Beschwerdeführerin auch nicht substanziiert geltend.