Mithin machte die Vorinstanz geltend, es bestehe ein überwiegendes Interesse an der Aussonderung dieser Strafakten. Hinzu kommt vorliegend, dass sich im Entscheid der Vorinstanz keinerlei Ausführungen finden lassen, welche sich auf die der Beschwerdeführerin nicht vorgelegten Akten stützen würden. Die Beschwerdeführerin legt sodann auch nicht dar, inwieweit die Vorinstanz auf die ihr nicht zugänglich gemachten Akten abstellen würde.