2.3.2. Die Vorinstanz wies in ihrem Entscheid in Erw. 3.2 darauf hin, soweit es mit Blick auf das spezifische Vorbringen der Beschwerdeführerin erforderlich sei, würde auf den Inhalt der Strafakten des früheren Ehemannes der Beschwerdeführerin eingegangen. Auf einen Beizug dieser Strafakten zu den Akten der Beschwerdeführerin werde allerdings mit Blick auf das schutzwürdige private Interesse des früheren Ehemannes an der Vertraulichkeit dieser Aktenstücke verzichtet (act. 6). Mithin machte die Vorinstanz geltend, es bestehe ein überwiegendes Interesse an der Aussonderung dieser Strafakten.