Vor diesem Hintergrund ist nicht zu bestanden, dass die Vorinstanz den aufgrund der Akten erstellten Sachverhalt für die Entscheidfindung als genügend rechtserheblich erachtete und in antizipierter Beweiswürdigung auf die Abnahme der offerierten Beweise verzichtete. Auch legte die Vorinstanz ihre diesbezüglichen Überlegungen dar und kam ihrer Begründungspflicht hinreichend nach. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerin ist in diesem Zusammenhang somit zu verneinen.