141 I 60, Erw. 3.3; 136 I 229, Erw. 5.3). 2.2.2. Die Vorinstanz verzichtete in antizipierter Beweiswürdigung auf die von der Beschwerdeführerin beantragten Beweisabklärungen, wie der Parteibefragung, Befragung des früheren Ehemannes und von weiteren Zeugen. Auch begründete die Vorinstanz, weshalb sie auf diese Beweisabnahmen verzichtete. So sei es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eheliche Gewalt glaubhaft zu machen und es gäbe keine Hinweise für eheliche Gewalt. Bei den von der Beschwerdeführerin nachträglich geltend gemachten, nicht konkret beschriebenen Übergriffen handle es sich um blosse Schutzbehauptungen.