Eine Begründung muss im Allgemeinen zumindest so abgefasst sein, dass die betroffenen Personen die Verfügung oder den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können (BGE 143 III 65, Erw. 5.2). Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65, Erw. 5.2; 138 I 232, Erw. 5.1). Dagegen wird nicht verlangt, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt; die Behörde kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 146 II 335, Erw.