2.2. 2.2.1. Zur Begründungspflicht und zur nicht erfolgten Beweisabnahme ist festzuhalten, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 146 II 335, Erw. 5.1 mit Hinweis auf BGE 143 III 65, Erw. 5.2). Eine Begründung muss im Allgemeinen zumindest so abgefasst sein, dass die betroffenen Personen die Verfügung oder den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können (BGE 143 III 65, Erw.