2. 2.1. Vorab ist die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach die Vorinstanz ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt habe, zu prüfen. Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihre Beweisanträge seien von der Vorinstanz ohne hinreichende Begründung abgelehnt worden (act. 29). Eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs liege darin, dass die Vorinstanz offenbar die Strafakten des früheren Ehemannes der Beschwerdeführerin beigezogen habe, ohne dies der Beschwerdeführerin offenzulegen (act. 30).