1.2. Die Beschwerdeführerin stellt sich in ihrer Beschwerde demgegenüber auf den Standpunkt (act. 16 ff.), sie habe gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AIG einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Sie sei Opfer ehelicher Gewalt geworden. Nachdem die Beschwerdeführerin festgestellt habe, dass ihr damaliger Ehemann drogenabhängig sei, er offenbar auch für eine kurze Zeit ins Gefängnis habe gehen müssen und die Beschwerdeführerin hierzu von ihrem Ehemann und dessen Familie keine ausreichenden Antworten erhalten habe, sei sie in der Folge von ihrem damaligen Ehemann und dessen Familie abgelehnt -6-