Es gäbe keine Hinweise für eheliche Gewalt und der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen, eheliche Gewalt glaubhaft zu machen. Auch würden keine Hinweise, dass die Ehe nicht freiwillig eingegangen worden sei oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheine, vorliegen. Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG sei ebenfalls zu verneinen. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung der Beschwerdeführerin seien zudem mit Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) sowie Art.