II. 1. 1.1. Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid aus, die Ehegemeinschaft bestehe nicht mehr, weshalb sich die Beschwerdeführerin auch nicht länger auf die Bestimmungen zum Familiennachzug nach Art. 43 AIG berufen könne. Da die eheliche Gemeinschaft in der Schweiz rund neun Monate und damit weniger als drei Jahre bestanden habe, könne sie auch aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG keinen Anspruch auf Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung ableiten. Ein Anspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG sei ebenfalls zu verneinen. Es gäbe keine Hinweise für eheliche Gewalt und der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen, eheliche Gewalt glaubhaft zu machen.