Der Antrag ist daher so zu verstehen, dass das Verwaltungsgericht das MIKA gegebenenfalls anzuweisen habe, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern, unter Vorbehalt der Zustimmung des Staatssekretariats für Migration (SEM; vgl. Art. 4 lit. d der Verordnung des EJPD über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide vom 13. August 2015 [Verordnung des EJPD über das ausländerrechtliche Zustimmungsverfahren, ZV-EJPD; SR 142.201.1, Stand 1. Februar 2023]).