Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. Nach Eingang des Kostenvorschusses hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest, beantragte die Abweisung der Beschwerde und reichte aufforderungsgemäss die Akten ein (act. 38 ff., 43). Ein beim Verwaltungsgericht am 8. November 2023 eingegangenes Gesuch zur Entsendung für Arbeitgebende samt Beilagen wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 22. November 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt (act.