2. Der Beschwerdeführerin sei die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern und die Sache sei anschliessend zur Zustimmung dem SEM zu unterbreiten. 3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung in dem Sinne zu erteilen, dass die Beschwerdeführerin für die Dauer des Verfahrens weiterhin in der Schweiz bleiben kann, soweit die aufschiebende Wirkung nicht von Gesetzes wegen erfolgt. 4. Der Beschwerdeführerin sei für das Einspracheverfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen im Beschwerdeverfahren zu Lasten des Staates.