2. Es werden keine Gebühren erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 10. Juli 2023 erhob die Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungs- -3- gericht) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid und stellte folgende Anträge (act. 16 ff.): 1. Die Ziffern 1 und 3 des Entscheids vom 08.06.2023 seien aufzuheben.