5. Weitere Rügen erhebt der Beschwerdeführer nicht. Den Einwand, es werde in seine Existenzsicherung eingegriffen, hält er vor Verwaltungsgericht nicht aufrecht. Gegen die Anordnung, dass die Wohnkosten lediglich noch im reduzierten Umfang übernommen werden, bringt er nichts vor. 6. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. III. 1. 1.1. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Kosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG).