gesehen (vgl. vorne Erw. 4.2.2) – mit Erhebung der Einsprache der ursprüngliche Entscheid des kommunalen Sozialdienstes gänzlich dahinfiel und der Gemeinderat eine umfassende Neubeurteilung vornahm, ist eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Sozialdienst vorliegend unbeachtlich. Dies gilt umso mehr, als es sich bei der Einsprache um einen niederschwelligen und kostenlosen Rechtsbehelf handelt (§ 31 Abs. 1 VRPG). Im Übrigen ist ein Gespräch mit Protokollierung, wie es der Beschwerdeführer verlangt, nach Massgabe des rechtlichen Gehörs nicht zwingend erforderlich. Ein Anspruch auf mündliche Stellungnahme bestand auch im Einspracheverfahren nicht (BGE 134 I 140, Erw.