Im Rahmen des Einspracheverfahrens konnte der Beschwerdeführer seinen Standpunkt in der Eingabe vom 3. Februar 2023 darlegen (Vorakten der Gemeinde 33). Der Beschwerdeführer brachte vor dem Gemeinderat einerseits vor, er hätte vom kommunalen Sozialdienst vor dem Erlass des Verwaltungsentscheids angehört werden müssen, und machte andererseits geltend, es werde in seine Existenzsicherung eingegriffen. Der Gemeinderat hat diese Punkte im Beschluss vom 27. März 2023 aufgenommen und abgehandelt (Vorakten der Gemeinde 34 ff.). Es ist daher festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer vor dem Entscheid des Gemeinderats als gesetzlicher Sozialbehörde (schriftlich) äussern konnte.