4.2.3. Vorliegend hat der Sozialdienst der Stadt Q._____ mit Verwaltungsentscheid vom 23. Januar 2023 verfügt, dass die Wohnkosten des Beschwerdeführers ab 1. Februar 2023 lediglich noch im reduzierten Umfang (d.h. im Betrag von Fr. 1'074.20) übernommen werden (Vorakten der Gemeinde 28). Auf erhobene Einsprache des Beschwerdeführers hin hat der Gemeinderat in Anwendung von § 39 Abs. 2 GG selber entschieden und angeordnet, dass die Wohnkosten ab 1. April 2023 lediglich noch im erwähnten Betrag übernommen werden (Vorakten der Gemeinde 34 ff.).