Gemäss VRPG kann immer Einsprache erhoben werden, sofern dies vorgesehen ist (§ 40 Abs. 1 VRPG; vgl. MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, Zürich 1998, § 45 N 11). Dabei entscheidet die Behörde unter Berücksichtigung der Vorbringen in der Einsprache neu (§ 40 Abs. 2 VRPG). Insbesondere prüft die Behörde die von ihr selber erlassene Anordnung auf Einsprache hin umfassend und ohne Bindung an die Parteianträge (vgl. § 40 Abs. 2 VRPG).