Sind Betroffene mit dem Entscheid der Stelle, der eine Aufgabe delegiert wurde, nicht einverstanden, können sie mittels einer Erklärung innerhalb von 10 Tagen einen Entscheid des Gemeinderates verlangen (Ziffer 4 GKR). Die erwähnte Erklärung entspricht derjenigen nach § 39 Abs. 2 GG. Der ursprüngliche Entscheid der Stelle, der die Aufgabe delegiert wurde, wird vollständig aufgehoben und der Gemeinderat entscheidet nunmehr selbst (vgl. zum Ganzen: ANDREAS BAUMANN, Aargauisches Gemeinderecht, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2017, S. 306 f.). Gemäss VRPG kann immer Einsprache erhoben werden, sofern dies vorgesehen ist (§ 40 Abs. 1 VRPG;