Gemäss Ziffer 4 GKR erfolgt eine weitgehende Delegation von Kompetenzen an die Verwaltung im Sinne von § 39 Abs. 1 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden vom 19. Dezember 1978 (Gemeindegesetz, GG; SAR 171.100). Die einzelnen Delegationen sind den Kompetenzmatrizen in den Anhängen zum Geschäfts- und Kompetenzreglement zu entnehmen (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.238 vom 8. Dezember 2021, Erw. II/1.4).