4.2. 4.2.1. Gemäss § 44 Abs. 1 Satz 1 SPG ist der Gemeinderat oder eine von ihm eingesetzte Sozialkommission die Sozialbehörde der Gemeinde. Die Sozialbehörde trifft die nach diesem Gesetz erforderlichen Verfügungen und Entscheide, soweit die Zuständigkeit nicht ausdrücklich einer anderen Behörde zugewiesen ist (§ 44 Abs. 2 SPG). 4.2.2. Die Kompetenzen des Gemeindesrats sowie deren Delegation sind abschliessend im kommunalen Geschäfts- und Kompetenzreglement vom 11. Oktober 2004 (GKR) sowie in den dazugehörigen Anhängen festgelegt. -7-