hervor, dass der Beschwerdeführer vor diesem Entscheid nochmals angehört worden sei. In der Einsprache vom 3. Februar 2023 habe der Beschwerdeführer nicht zu den fehlenden Suchbemühungen Stellung genommen; er habe lediglich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie geltend gemacht, es werde in seine Existenzsicherung eingegriffen. Die Sachlage sei bezüglich der Wohnkosten unverändert und der Beschwerdeführer habe sich in der Eingabe vom 3. Februar 2023 zur Anpassung der Wohnkosten äussern können (angefochtener Entscheid, Erw. 3.4).