2. Die Beschwerdestelle SPG erkannte keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Dem Beschwerdeführer sei spätestens seit dem Verwaltungsentscheid vom 30. Juni 2020 bekannt, dass seine Wohnkosten über den örtlichen Mietzinsrichtlinien lägen und er sich intensiv um eine günstigere Wohnung bemühen müsse. Anlässlich der Gespräche vom 11. Juli und 24. August 2022 beim kommunalen Sozialdienst seien die überhöhten Wohnkosten sowie die fehlenden Nachweise für Suchbemühungen thematisiert worden. Die Frist zur Wohnungssuche sei mit Entscheid vom 21. November 2022 nochmals bis 1. Februar 2023 verlängert worden.