II. 1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; § 21 Abs. 1 VRPG). Vor dem Erlass des Verwaltungsentscheids vom 23. Januar 2023, womit der kommunale Sozialdienst die Anpassung der Wohnkosten verfügte, sei er nicht angehört worden.