2. Durch die im angefochtenen Entscheid bestätigte Kürzung der materiellen Hilfe ist der Beschwerdeführer in schutzwürdigen eigenen Interessen betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert (§ 58 Abs. 4 SPG i.V.m. § 42 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). 3. Der Beschwerdeführer äussert sich in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter anderem in genereller Hinsicht zur Fallführung durch den Sozialdienst der Stadt Q._____. Dem Verwaltungsgericht kommt gegenüber der kommunalen Verwaltung keine Aufsichtsfunktion zu. Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.