5. Der Gemeinderat der Stadt Q._____ beschloss am 27. März 2023: 1. Die über dem Richtmietzins der Stadt Q._____ liegende Wohnungsmiete von A._____ über CHF 295.80 wird ab dem 1. April 2023 von der monatlichen materiellen Hilfe in Abzug gebracht. Die materielle Hilfe gemäss dem diesem Entscheid beiliegenden Berechnungsblatt beträgt demnach CHF 1'980.20. 2. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid gemäss nachstehender Rechtsmittelbelehrung wird gestützt auf § 46 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) die aufschiebende Wirkung entzogen.