Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2023.245 / ME / wm (BE.2023.041) Art. 103 Urteil vom 24. Oktober 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiber Meier Beschwerde- A._____, führer gegen Gemeinderat der Stadt Q._____, Departement Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, Obere Vorstadt 3, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Sozialhilfe Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 7. Juni 2023 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. A._____, geb. tt.mm.jjjj, von R._____, wird von der Stadt Q._____ materiell unterstützt. Er lebt in einer 3-Zimmer-Mietwohnung mit einem monatlichen Nettomietzins von Fr. 1'170.00 zuzüglich Fr. 200.00 für Heiz- /Betriebskosten (akonto). Die örtlichen Mietzinsrichtlinien sehen für einen Einpersonenhaushalt einen maximalen Wohnkostenbeitrag von Fr. 1'040.00 (inkl. Nebenkosten) vor. Mit Verwaltungsentscheiden vom 30. Juni 2020 und 16. Mai 2022 wurde A._____ darauf hingewiesen, dass der Mietzins über den örtlichen Mietzinsrichtlinien liegt. Daher wurde er verpflichtet, sich um eine kosten- günstigere Wohnung zu bemühen und die Suchbemühungen zu belegen, widrigenfalls die materielle Hilfe um Fr. 295.80 reduziert werde. 2. Im Beschluss vom 21. November 2022 traf der Gemeinderat der Stadt Q._____ folgende Anordnung: 4. Der Gemeinderat hat im Beschluss vom 11. Dezember 2017 die Richtmietzinse festgelegt. Entsprechen die Mietkosten diesen Richtmietzinsen nicht, wird A._____ verpflichtet, monatlich den Sozialdienst schriftlich über 6 erfolgte Bemühungen für eine neue Wohnung zu informieren (Anmeldungen für Wohnungsbe- sichtigungen, Absagen Wohnungsanmeldungen etc.). Die Woh- nungssuche hat sich nicht auf die Gemeinde Q._____ zu be- schränken. Wenn keine Wohnungsbemühungen vorliegen und keine günstigere Wohnung gefunden wird, wird ab 01. Februar 2023 mit neuerlichem Verwaltungsentscheid der darüberhinaus- gehende Betrag in der Höhe von CHF 295.80 in Abzug gebracht. 3. Nachdem A._____ keine Wohnungssuchbemühungen eingereicht hatte, erliess der Sozialdienst der Stadt Q._____ am 23. Januar 2023 folgenden Verwaltungsentscheid: 1. Gemäss Protokoll des Gemeinderates der Stadt Q._____ – Sit- zung vom 21.11.2022 Punkt 4 – wird ab 01.02.2023 der Betrag von CHF 295.80 für den überhöhten Mietzins von den monatlichen Sozialhilfeleistungen in Abzug gebracht. 2. Alle weiteren Auflagen und Weisungen gemäss Protokoll des Ge- meinderates vom 21.11.2022 – III. Beschluss bleiben bestehen und behalten ihre Gültigkeit. -3- 4. Gegen den Verwaltungsentscheid erhob A._____ mit Eingabe vom 3. Februar 2023 Einsprache und verlangte einen Entscheid des Gemein- derats. 5. Der Gemeinderat der Stadt Q._____ beschloss am 27. März 2023: 1. Die über dem Richtmietzins der Stadt Q._____ liegende Woh- nungsmiete von A._____ über CHF 295.80 wird ab dem 1. April 2023 von der monatlichen materiellen Hilfe in Abzug gebracht. Die materielle Hilfe gemäss dem diesem Entscheid beiliegenden Berechnungsblatt beträgt demnach CHF 1'980.20. 2. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid gemäss nachstehender Rechtsmittelbelehrung wird gestützt auf § 46 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) die aufschiebende Wirkung entzogen. B. 1. A._____ erhob mit Eingabe vom 24. April 2023 Verwaltungsbeschwerde gegen den Gemeinderatsbeschluss vom 27. März 2023, zur Hauptsache mit dem Antrag auf dessen Aufhebung. 2. Das Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Kantonaler Sozial- dienst, Beschwerdestelle SPG, entschied am 7. Juni 2023: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 91.00, gesamthaft Fr. 891.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. -4- C. 1. Gegen den Entscheid der Beschwerdestelle SPG erhob A._____ mit Eingabe vom 8. Juli 2023 (Postaufgabe am 10. Juli 2023) Verwaltungsge- richtsbeschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids. 2. Mit Verfügung vom 11. Juli 2023 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist einen Vorschuss für die Verfahrenskosten zu bezahlen oder ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen. Weiter wurde er ange- halten, eine eigenhändig unterzeichnete Beschwerdeschrift einzureichen. 3. Am 24. Juli 2023 reichte der Beschwerdeführer aufforderungsgemäss eine eigenhändig unterzeichnete Beschwerdeschrift nach. Zusätzlich ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege. 4. Die Beschwerdestelle SPG verzichtete am 4. August 2023 auf eine Be- schwerdeantwort und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. 5. Der Gemeinderat der Stadt Q._____ verzichtete am 17. August 2023 auf eine Stellungnahme. 6. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 24. Oktober 2023 beraten und ent- schieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Nach § 58 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die so- ziale Prävention vom 6. März 2001 (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG; SAR 851.200) können Verfügungen und Entscheide der Sozialbehör- den mit Beschwerde beim Departement Gesundheit und Soziales (DGS) angefochten werden (§ 39a der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung vom 28. August 2002 [SPV; SAR 851.211]). Die Entscheide des DGS kön- nen an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 58 Abs. 2 SPG). Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung vorliegender Beschwerde zuständig. -5- 2. Durch die im angefochtenen Entscheid bestätigte Kürzung der materiellen Hilfe ist der Beschwerdeführer in schutzwürdigen eigenen Interessen be- troffen und somit zur Beschwerde legitimiert (§ 58 Abs. 4 SPG i.V.m. § 42 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). 3. Der Beschwerdeführer äussert sich in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter anderem in genereller Hinsicht zur Fallführung durch den Sozialdienst der Stadt Q._____. Dem Verwaltungsgericht kommt gegenüber der kommunalen Verwaltung keine Aufsichtsfunktion zu. Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Im Übrigen ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten. 4. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 58 Abs. 4 SPG i.V.m. § 55 Abs. 1 VRPG). Die Rüge der Unan- gemessenheit ist demgegenüber unzulässig (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG). II. 1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge- nossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; § 21 Abs. 1 VRPG). Vor dem Erlass des Verwaltungsentscheids vom 23. Januar 2023, womit der kommunale Sozialdienst die Anpassung der Wohnkosten verfügte, sei er nicht angehört worden. 2. Die Beschwerdestelle SPG erkannte keine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs. Dem Beschwerdeführer sei spätestens seit dem Verwaltungsent- scheid vom 30. Juni 2020 bekannt, dass seine Wohnkosten über den örtli- chen Mietzinsrichtlinien lägen und er sich intensiv um eine günstigere Woh- nung bemühen müsse. Anlässlich der Gespräche vom 11. Juli und 24. Au- gust 2022 beim kommunalen Sozialdienst seien die überhöhten Wohnkos- ten sowie die fehlenden Nachweise für Suchbemühungen thematisiert wor- den. Die Frist zur Wohnungssuche sei mit Entscheid vom 21. November 2022 nochmals bis 1. Februar 2023 verlängert worden. Mit Verwaltungs- entscheid vom 23. Januar 2023 sei die Anpassung der Wohnkosten um Fr. 295.80 ab 1. Februar 2023 verfügt worden. Aus den Akten gehe nicht -6- hervor, dass der Beschwerdeführer vor diesem Entscheid nochmals ange- hört worden sei. In der Einsprache vom 3. Februar 2023 habe der Be- schwerdeführer nicht zu den fehlenden Suchbemühungen Stellung genom- men; er habe lediglich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie gel- tend gemacht, es werde in seine Existenzsicherung eingegriffen. Die Sach- lage sei bezüglich der Wohnkosten unverändert und der Beschwerdeführer habe sich in der Eingabe vom 3. Februar 2023 zur Anpassung der Wohn- kosten äussern können (angefochtener Entscheid, Erw. 3.4). 3. Der Gemeinderat verwies im Beschluss vom 27. März 2023 auf die voran- gegangenen Entscheide vom 10. Oktober 2022, 16. Mai 2022 und 30. Juni 2020; danach hatte der Beschwerdeführer monatlich Wohnungssuchbemü- hungen nachzuweisen. Der Beschwerdeführer habe sich mit der Einspra- che vom 3. Februar 2023 das rechtliche Gehör verschafft. Der Verwal- tungsentscheid vom 23. Januar 2023 (betreffend Anpassung der Wohnkos- ten) sei von Amtes wegen aufgehoben worden und der Gemeinderat habe unter Würdigung der Eingabe neu entschieden (Vorakten der Ge- meinde 36). 4. 4.1. Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; § 21 f. VRPG) dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mit- wirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstel- lung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Be- troffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Das Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Be- fugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11, Erw. 5.3; 140 I 99, Erw. 3.4). 4.2. 4.2.1. Gemäss § 44 Abs. 1 Satz 1 SPG ist der Gemeinderat oder eine von ihm eingesetzte Sozialkommission die Sozialbehörde der Gemeinde. Die Sozialbehörde trifft die nach diesem Gesetz erforderlichen Verfügungen und Entscheide, soweit die Zuständigkeit nicht ausdrücklich einer anderen Behörde zugewiesen ist (§ 44 Abs. 2 SPG). 4.2.2. Die Kompetenzen des Gemeindesrats sowie deren Delegation sind ab- schliessend im kommunalen Geschäfts- und Kompetenzreglement vom 11. Oktober 2004 (GKR) sowie in den dazugehörigen Anhängen festgelegt. -7- Gemäss Ziffer 4 GKR erfolgt eine weitgehende Delegation von Kompeten- zen an die Verwaltung im Sinne von § 39 Abs. 1 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden vom 19. Dezember 1978 (Gemeindegesetz, GG; SAR 171.100). Die einzelnen Delegationen sind den Kompetenzmatrizen in den Anhängen zum Geschäfts- und Kompetenzreglement zu entnehmen (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.238 vom 8. Dezember 2021, Erw. II/1.4). Sind Betroffene mit dem Entscheid der Stelle, der eine Aufgabe delegiert wurde, nicht einverstanden, können sie mittels einer Erklärung innerhalb von 10 Tagen einen Entscheid des Gemeinderates verlangen (Ziffer 4 GKR). Die erwähnte Erklärung entspricht derjenigen nach § 39 Abs. 2 GG. Der ursprüngliche Entscheid der Stelle, der die Aufgabe delegiert wurde, wird vollständig aufgehoben und der Gemeinderat entscheidet nunmehr selbst (vgl. zum Ganzen: ANDREAS BAUMANN, Aargauisches Gemeinde- recht, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2017, S. 306 f.). Gemäss VRPG kann immer Einsprache erhoben werden, sofern dies vorgesehen ist (§ 40 Abs. 1 VRPG; vgl. MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollver- fahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, Zürich 1998, § 45 N 11). Dabei ent- scheidet die Behörde unter Berücksichtigung der Vorbringen in der Ein- sprache neu (§ 40 Abs. 2 VRPG). Insbesondere prüft die Behörde die von ihr selber erlassene Anordnung auf Einsprache hin umfassend und ohne Bindung an die Parteianträge (vgl. § 40 Abs. 2 VRPG). 4.2.3. Vorliegend hat der Sozialdienst der Stadt Q._____ mit Verwaltungsent- scheid vom 23. Januar 2023 verfügt, dass die Wohnkosten des Beschwer- deführers ab 1. Februar 2023 lediglich noch im reduzierten Umfang (d.h. im Betrag von Fr. 1'074.20) übernommen werden (Vorakten der Ge- meinde 28). Auf erhobene Einsprache des Beschwerdeführers hin hat der Gemeinderat in Anwendung von § 39 Abs. 2 GG selber entschieden und angeordnet, dass die Wohnkosten ab 1. April 2023 lediglich noch im er- wähnten Betrag übernommen werden (Vorakten der Gemeinde 34 ff.). Im Rahmen des Einspracheverfahrens konnte der Beschwerdeführer sei- nen Standpunkt in der Eingabe vom 3. Februar 2023 darlegen (Vorakten der Gemeinde 33). Der Beschwerdeführer brachte vor dem Gemeinderat einerseits vor, er hätte vom kommunalen Sozialdienst vor dem Erlass des Verwaltungsentscheids angehört werden müssen, und machte anderer- seits geltend, es werde in seine Existenzsicherung eingegriffen. Der Ge- meinderat hat diese Punkte im Beschluss vom 27. März 2023 aufgenom- men und abgehandelt (Vorakten der Gemeinde 34 ff.). Es ist daher festzu- halten, dass sich der Beschwerdeführer vor dem Entscheid des Gemein- derats als gesetzlicher Sozialbehörde (schriftlich) äussern konnte. Da – wie -8- gesehen (vgl. vorne Erw. 4.2.2) – mit Erhebung der Einsprache der ur- sprüngliche Entscheid des kommunalen Sozialdienstes gänzlich dahinfiel und der Gemeinderat eine umfassende Neubeurteilung vornahm, ist eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Sozialdienst vorlie- gend unbeachtlich. Dies gilt umso mehr, als es sich bei der Einsprache um einen niederschwelligen und kostenlosen Rechtsbehelf handelt (§ 31 Abs. 1 VRPG). Im Übrigen ist ein Gespräch mit Protokollierung, wie es der Beschwerdeführer verlangt, nach Massgabe des rechtlichen Gehörs nicht zwingend erforderlich. Ein Anspruch auf mündliche Stellungnahme bestand auch im Einspracheverfahren nicht (BGE 134 I 140, Erw. 5.3; 130 II 425, Erw. 2.1; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1012; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Ver- waltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 524). Somit hat die Vorinstanz zu Recht auf keine Verletzung des recht- lichen Gehörs erkannt. 4.2.4. Der Vollständigkeit halber erscheint folgender Hinweis wesentlich: Entge- gen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist die Anordnung des Ge- meinderats, die vollen Wohnkosten des Beschwerdeführers noch während der Monate Februar und März 2023 zu übernehmen, nicht als "Rückerstat- tung" zu qualifizieren. Mit der Einsprache wurde der Verwaltungsentscheid vom 23. Januar 2023 hinfällig. Die Umsetzung der Reduktion der materiel- len Hilfe konnte daher erst mit dem Gemeinderatsbeschluss vom 27. März 2023 erfolgen, mit welchem einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen wurde (§ 46 Abs. 1 VRPG; Vorakten der Gemeinde 36). 5. Weitere Rügen erhebt der Beschwerdeführer nicht. Den Einwand, es werde in seine Existenzsicherung eingegriffen, hält er vor Verwaltungsgericht nicht aufrecht. Gegen die Anordnung, dass die Wohnkosten lediglich noch im reduzierten Umfang übernommen werden, bringt er nichts vor. 6. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. III. 1. 1.1. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die ver- waltungsgerichtlichen Kosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Die Staatsgebühr wird unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und der Bedeutung der Sache auf Fr. 1'000.00 festgelegt (§ 3 Abs. 1 i.V.m. § 22 -9- Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150]). Für die Kanzleige- bühr und die Auslagen wird auf §§ 25 ff. VKD verwiesen. 1.2. Der Beschwerdeführer ersucht für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege. Auf Gesuch befreit die zuständige Behörde natürliche Personen von der Kosten- und Vorschusspflicht, wenn die Partei ihre Bedürftigkeit nachweist und das Begehren nicht aussichtslos erscheint (§ 34 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdeführer ist sozialhilfeabhängig und seine Bedürftigkeit ist auf- grund der Akten ausgewiesen. Sein Begehren kann nicht als chancenlos betrachtet werden, da der Beschwerdeführer ausweislich der Akten vor dem Verwaltungsentscheid vom 23. Januar 2023 nicht mehr angehört wurde und die Bedeutung des Einspracheverfahrens selbst von der Vorinstanz nicht vollständig erkannt und wiedergegeben wurde. 2. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (§ 29 i.V.m. § 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 162.00, gesamthaft Fr. 1'162.00, gehen zu Lasten des Kantons. Der unentgeltlich prozessierende Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer den Gemeinderat der Stadt Q._____ das DGS, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG - 10 - Mitteilung an: die Obergerichtskasse Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, Schwei- zerhofquai, 6004 Luzern, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. Au- gust und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Be- schwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichts- gesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 24. Oktober 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber: Michel Meier