3.2.3. Das gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochene Verbot, Hunde zu halten, zu betreuen und in Obhut zu haben, ist somit geeignet, erforderlich und steht in einem angemessenen Verhältnis zum vorliegend gewichtigen öffentlichen Interesse am Schutz von anderen Menschen. 4. Zusammenfassend erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. III. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG).