Unzureichend wäre ferner, dem Beschwerdeführer bloss die Haltung, Betreuung und Inobhutnahme von "Samy" zu untersagen. Es überzeugt nicht, wenn er die Bissvorfälle in erster Linie als soziale Defizite von "Samy" als Folge seiner Welpenzeit darstellt (vgl. Eingabe vom 13. Oktober 2023). Massgebend ist vielmehr, - 11 - dass der Beschwerdeführer es trotz klaren behördlichen Anordnungen nicht verstand, mit diesen angeblichen Defiziten umzugehen. Weil sich der Beschwerdeführer wiederholt pflichtwidrig verhielt, kommt schliesslich auch eine zeitliche Befristung der getroffenen Massnahme nicht mehr in Frage.