Angesichts des offenbarten Unvermögens des Beschwerdeführers, mit einem Hund adäquat umzugehen, sind andere Massnahmen – wie sie vom Beschwerdeführer vorgeschlagen werden (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 4) – nicht mehr zielführend. Dies gilt etwa für die Absolvierung eines Erziehungskurses. Ausser Betracht fällt auch die Beschränkung des Verbots auf Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential, zumal es sich bei "Samy" um keinen Hund im Sinne von § 10 HuG bzw. § 11 HuV handelt. Unzureichend wäre ferner, dem Beschwerdeführer bloss die Haltung, Betreuung und Inobhutnahme von "Samy" zu untersagen.