Dass der Beschwerdeführer angeblich früher in der Lage war, andere Hunde ohne Anstände zu betreuen, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 3 f.). Das umstrittene Verbot ist zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit erforderlich. Dies gilt umso mehr, als der Veterinärdienst geeignete, mildere Verwaltungsmassnahmen bereits erfolglos ausgeschöpft hat. Angesichts des offenbarten Unvermögens des Beschwerdeführers, mit einem Hund adäquat umzugehen, sind andere Massnahmen – wie sie vom Beschwerdeführer vorgeschlagen werden (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 4) – nicht mehr zielführend.