Sie zeigen vielmehr, dass der Beschwerdeführer entweder keine Einsicht hat in die Gefährdung, die von einem Hund ausgehen kann, oder nicht in der Lage bzw. nicht gewillt ist, einsichtsgemäss zu handeln. Die gebotenen Konsequenzen zog der Beschwerdeführer aus den Bissvorfällen jedenfalls nicht. Entsprechend lässt es sich nicht beanstanden, dass die Vorinstanz aus den Vorfällen mit "Samy" schliesst, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage oder nicht willens ist, das Verhalten eines Hundes zu lesen, zu interpretieren und angemessen – seinen Pflichten entsprechend – zu handeln (vgl. angefochtener Entscheid, S. 13).