Die im nachfolgenden Beschwerdeverfahren vorgebrachte Erklärung, er habe "Samy" für eine kurze Zeit "die alte Freiheit" (ohne Leine und Maulkorb) gewähren wollen (vgl. Akten der Vorinstanz, S. 245), oder andere im Rahmen von früheren Beissattacken gemachte Ausführungen (z.B.: "dass dieser Vorfall natürlich unschön, jedoch nicht dramatisch war" [vgl. Akten der Vorinstanz, S. 172]) überzeugen nicht. Sie zeigen vielmehr, dass der Beschwerdeführer entweder keine Einsicht hat in die Gefährdung, die von einem Hund ausgehen kann, oder nicht in der Lage bzw. nicht gewillt ist, einsichtsgemäss zu handeln.