Der Beschwerdeführer bringt mit seinem Verhalten eine offensichtliche Unbelehrbarkeit bzw. Geringschätzung gegenüber seinen gesetzlichen Pflichten als Halter respektive Betreuer von Hunden zum Ausdruck. Insbesondere widersetze er sich immer wieder gegen die schon früh auferlegte Pflicht, "Samy" auf öffentlichem Grund an der Leine zu führen. Selbst als der Veterinärdienst dem Beschwerdeführer – nach mehreren Vorfällen innert einer Betreuungszeit von weniger als zwei Jahren (vgl. vorne Erw. 3.2.1) – die gewünschte "aller- allerletzte Chance" gewährte, biss "Samy" nur wenige Wochen später auf öffentlichem Grund weder angeleint noch einen Maulkorb tragend einen Velofahrer.