Vor Verwaltungsgericht sieht der Beschwerdeführer nunmehr ein, "dass er bei der Betreuung dieses Hundes Fehler begangen hat", und gibt an, dass er auf dessen Inobhutnahme künftig verzichten werde (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 4). Zu prüfen bleibt damit, ob es sich rechtfertigt, dem Beschwerdeführer aufgrund der Vorfälle mit "Samy" die Fähigkeit zu einem verantwortungsbewussten Umgang mit Hunden rundweg abzusprechen (vgl. vorne Erw. II/3.1). - 10 -