Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend ausführte, zeigen diese Vorkommnisse, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt in der Lage war, "Samy" so zu führen, dass dieser keine Gefahr für andere Personen darstellte (vgl. angefochtener Entscheid, S. 10). Vor Verwaltungsgericht sieht der Beschwerdeführer nunmehr ein, "dass er bei der Betreuung dieses Hundes Fehler begangen hat", und gibt an, dass er auf dessen Inobhutnahme künftig verzichten werde (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 4).