Daraufhin verfügte der Veterinärdienst am 22. September 2022 unter anderem, neben der allgemeinen Leinenpflicht im öffentlich zugänglichen Bereich gelte für den Hund "Samy", wenn er sich unter der Aufsicht des Beschwerdeführers befinde, "die Maulkorbpflicht im öffentlich zugänglichen Bereich sowie in privaten Aussenbereichen und wenn er freien Zugang zu diesem hat" (vgl. Akten der Vorinstanz, S. 125 ff.). Nachdem "Samy" am 6. Dezember 2022 unter der Aufsicht des Beschwerdeführers weder angeleint noch einen Maulkorb tragend einen Velofahrer gebissen hatte, ordnete der Veterinärdienst das vorliegend zu beurteilende Verbot an (vgl. Akten der Vorinstanz, S. 83 ff.).