Tessiner Behörden auf die Leinenpflicht auf dem öffentlichen Grund hingewiesen und aufgefordert, die allgemeinen Regeln der Hundehaltung zu befolgen (vgl. angefochtener Entscheid, S. 9). Nachdem es am 28. März 2022 zu einem erneuten Beiss-Vorfall mit "Samy" gekommen war, wies der Veterinärdienst den Beschwerdeführer am 24. Juni 2022 abermals auf seine allgemeinen Pflichten hin und machte diesen zusätzlich auf die vom Veterinärdienst Tessin verfügte Leinenpflicht aufmerksam, welche gemäss § 9 Abs. 4 HuG auch im Kanton Aargau gelte. Es wurde ausdrücklich festgehalten, es werde davon ausgegangen, dass sich der Beschwerdeführer ab sofort und jederzeit an die Leinenpflicht halte.