Als einschneidendere Massnahmen sieht das Gesetz die Möglichkeit einer Beschlagnahmung, Neuplatzierung oder Euthanasie eines Hundes vor. Falls einer Person die Fähigkeit zu einem verantwortungsbewussten Umgang mit Hunden rundweg abzusprechen ist, kann ein Hundehalteverbot ausgesprochen werden (vgl. Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 1. Juli 2009, Hundegesetz, Totalrevision, Bericht und Entwurf zur 1. Beratung, 09.217 [Botschaft], S. 26 f.).