Gemäss § 18 Abs. 1 HuG treffen die zuständigen Behörden die zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlichen Verwaltungsmassnahmen (vgl. vorne Erw. II/2.2). Verletzt ein Hundehalter – oder eine mit der Aufsicht eines Hundes betreute Person – seine Pflichten, so können Auflagen, wie beispielsweise ein Leinenzwang, ein Maulkorbzwang oder die Pflicht zum Besuch eines Erziehungskurses angeordnet werden. Als einschneidendere Massnahmen sieht das Gesetz die Möglichkeit einer Beschlagnahmung, Neuplatzierung oder Euthanasie eines Hundes vor.