3. 3.1. Einschränkungen von Grundrechten müssen unterbleiben, wenn sie für die Erreichung des im öffentlichen Interesse liegenden Zieles nicht erforderlich sind (vgl. KIENER/KÄLIN/W YTTENBACH, a.a.O., § 9 N 130). Gibt es mehrere gleich geeignete Massnahmen, mit welchen der verfolgte Zweck erreicht werden kann, so verlangt das Element der Erforderlichkeit, dass die Massnahme mit der mildesten Eingriffswirkung gewählt wird (vgl. BGE 140 I 2, Erw. 9.2.2; 136 I 87, Erw. 3.2.). Mit anderen Worten darf eine Massnahme in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und persönlicher Hinsicht nicht weitergehen als es zur Erreichung des Zieles unbedingt nötig ist (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.