Die Gesetzmässigkeit und Geeignetheit der Massnahme werden vom Beschwerdeführer zu Recht nicht eigens beanstandet (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 3 ff.); explizit gerügt wird einzig die fehlende Erforderlichkeit. Diese sowie – falls die Erforderlichkeit bejaht wird – die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne (Zumutbarkeit) sind nachfolgend zu prüfen. -8-